Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
- VG Aachen, 03.05.2011 – 2 K 884/09
- OVG NRW, 12.05.2025 – 12 A 2300/23
- BVerfG, 29.01.2003 – 1 BvL 20/99Elterliches Sorgerecht für nichteheliche Kinder: § 1626a BGB derzeit mit Art. 6 Abs. 2 und 5 GG vereinbar; Fehlen einer Übergangsregelung für Altfälle verfassungswidrig.Zitiert von 18
- OLG Rostock, 20.08.2009 – 10 WF 184/09
- OLG Köln, 26.07.2004 – 14 WF 143/04Zitiert von 1
5 Entscheidungen zu § 52a SGB VIII →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/52a#abs-1 (1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Gespräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden, wenn diese es wünscht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/52a#abs-2 (2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/52a#abs-3 (3) Wurde eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/52a#abs-4 (4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unverzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.